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Zweck des Vereins
ist es, die Erinnerung an die Heimatkreise Meseritz, früher Provinz
Grenzmark Posen-Westpreußen, zuletzt Mark Brandenburg und Birnbaum,
früher Provinz Posen, zuletzt Warthegau, wachzuhalten und dafür Sorge zu tragen, daß Kultur und Brauchtum dieses Landesteils nicht verschwinden, sondern im Gedächtnis seiner ehemaligen Bewohner und des Deutschen Volkes, soweit es möglich ist, erhalten bleiben.
SATZUNG des Vereins HEIMATKREIS MESERITZ e.V.
(Fassung v. 28. Mai 2022)
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen HEIMATKREIS MESERITZ.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der HEIMATKREIS MESERITZ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
(2) Zweck des Vereins ist es, die Erinnerung an den Heimatkreis Meseritz, früher Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen, zuletzt Provinz Mark Brandenburg, wachzuhalten und dafür Sorge zu tragen, daß Kultur und Sitte dieses Landesteiles nicht verschwinden, sondern im Gedächtnis seiner ehemaligen Bewohner und des Deutschen Volkes, soweit dies möglich ist, erhalten bleiben.
(3) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; er ist selbstlos tätig.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3
Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch zumindest ein Treffen aller
Vereinsmitglieder und Freunde des Vereins in jedem Jahr.
§ 4
Eintrag ins Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5
Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck (vgl. § 2) erstreben, können als Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag auf Eintritt in den Verein voraus.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt ist mit der Zustimmung des Vorstands vollzogen.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6
Austritt der Mitglieder
Der Austritt ist unter Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Schluß eines Kalendervierteljahres durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden zulässig.
§ 7
Ausschluß der Mitglieder
(1) Ein Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
(2) Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung des Beirates
der Vorstand.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
(4) Der Auschluß ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Streichung der Mitgliedschaft
Eine Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied dem
Verein ein positives Interesse offensichtlich nicht mehr entgegenbringt.
Eine entsprechende Mitteilung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift
des Mitgliedes zu richten und gilt als zugegangen, auch wenn das Mitglied
seinen Wohnsitz verändert hat. Die Streichung erfolgt dann durch
Beschluß des Vorstands, eine besondere Mitteilung hierzu erfolgt
nicht.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
(1) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht entrichtet. Gegen eine entsprechende Spende für die Heimatarbeit wird Mitgliedern und Freunden des Vereins der HEIMATGRUSS geliefert. Zu dieser Spende wird in der jeweiligen Weihnachtsnummer aufgerufen. Bei eventueller Einstellung der Herausgabe des »Heimatgruß« hat der Vorstand nach Beratung durch den Beirat der nächsten Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Zahlung eines Mitgliedbeitrages zu machen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§§ 11, 12 der Satzung)
b) der Beirat (§§ 13, 18 der Satzung)
c) die Mitgliederversammlung (§§ 13, 18 der Satzung )
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Herausgeber des HEIMATGRUSS.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(3) Der erste Vorstand wird durch die Gründer bestellt.
(4) Im übrigen wird der Vorstand durch Beschluß des Beirats auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(5) Der erste Vorstand amtiert bis zur Neuwahl im Jahre 1989. Für diese und die folgenden Neuwahlen hat der ausscheidende Vorstand ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Beirat.
(6) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet vorzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(7) Verschiedene Vorstandsämter sollen nicht in einer Person vereinigt werden.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Absatz 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 5.000,-- (i.W. Fünftausend Deutsche Mark) die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.
(2) Im Innenverhältnis beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 13
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 30 Mitgliedern.
(2) Bis zu 20 Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zu 10 Mitglieder kann der Vorstand nach Anhörung des Beirats kooptieren.
(3) Der Beirat berät den Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Die Dauer der Mitgliedschaft im Beirat dauert 4 Jahre. Wiederwahl
und erneute Kooptierung sind zulässig. Mit Zustimmung des Beirats
können Gäste an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(4) Die Prüfung der Vereinskasse erfolgt durch zwei Kassenprüfer, welche aus dem Beirat für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden.
§ 14
Einberufung von Beirats- und Mitgliederversammlungen
(1) Der Beirat ist auf Beschluß des Vorstandes vom Vorsitzenden, die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Beirats durch den Vorstand schriftlich 14 Tage vorher einzuberufen.
(2) Ferner ist der Beirat auf schriftlichen Wunsch eines Viertels seiner
Mitglieder und die Mitgliederversammlung auf schriftliches Verlangen von
einem Zehntel der Vereinsmitglieder einzuberufen.
(3) Der Vorstand erstattet dem Beirat und der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Der Beirat erteilt dem Vorstand Entlastung bezüglich der Jahresabrechnung.
(4) Der Vorstand kann mit 3/4 der Stimmen des Beirats abgewählt werden.
§ 15
Beschlußfassung
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Auf Verlangen der Mehrheit des Beirats ist geheime Abstimmung durchzuführen.
§ 16
Beschlußfähigkeit des Beirats und/oder Mitgliederversammlung
(1) Beschlußfähig ist jeder ordnungsgemäß einberufene Beirat. Für die Entlastung des Vorstands bedarf es der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 des Beirats erforderlich.
(3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Beirats erforderlich.
(4) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder des Beirats und 3/4der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 17
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, vertreten durch den Beirat (§ 16 Abs. 2), aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das evtl. vorhandene Vereinsvermögen an den Verein Freunde der Martin-Opitz-Bibliothek e.V. in Herne, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie Studentenhilfe verwendet.
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